Satzung des Boxring90 Suhl e.V.


Boxring 90 Suhl e.V.
Neuer Weg 10-12
98529 Suhl / Dietzhausen



§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Der Name des Vereins lautet Boxring 90
2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Suhl eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Sitz des Vereins ist in Suhl/Dietzhausen, Neuer Weg 10-12.


§ 2 Zweck des Vereins


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein übt parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz und bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland; er wirkt politischem und religiösem Extremismus entgegen.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere auf dem Gebiet des Boxsportes. Hierzu gehört besonders auch die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an regelmäßige sportliche Betätigung und die Pflege sportlicher Kameradschaft.
3. Der Satzungszweck wird ferner verwirklicht durch die Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung der bei uns trainierenden Jugendlichen nach § 1 SGB VIII. In unserer Arbeit haben wir uns das Ziel gesetzt, jungen Menschen mit einer ausgewogenen Kombination aus Training und sozialer Arbeit Anbindung an die Gesellschaft zu ermöglichen und ihnen Halt und Selbstbewusstsein zu geben. Mit unseren Angeboten schaffen wir positive Lebensbedingungen für die jungen Menschen und tragen so dazu bei, Benachteiligungen abzubauen oder zu vermeiden, mit dem Ziel, die jungen Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu erziehen.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist berechtigt, Rücklagen zu bilden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
5. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins


§ 3 Erwerb Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Mitglieder können auch juristische Personen werden, wenn sie durch ihre Mitgliedschaft eine Förderung des Vereins und des dort betriebenen Sportes bezwecken.
2. Der Verein hat - ordentliche Mitglieder (besitzen volles Stimm- und Wahlrecht) - jugendliche Mitglieder (besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht) - Ehrenmitglieder
3. Als ordentliche Mitglieder gelten Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht ausschließlich Ehrenmitglieder sind, sowie juristische Personen.
4. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Ihre Ernennung erfolgt durch den Vorstand, der auch ihre etwaigen Pflichten bestimmt.
5. Aus der Mitgliedschaft erwächst kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
6. Jedes Mitglied erkennt bei seiner Beitrittserklärung die Satzung des Vereins als rechtsverbindlich an und hat den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten.
7. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern, i. d. R. beiden Elternteilen, zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für den beschränkt Geschäftsfähigen.
8. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller schriftlich zu erteilen, jedoch ist der Vorstand nicht verpflichtet Gründe für die Ablehnung zu nennen.
9. Wohnsitz-/Postadressänderungen sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.


§ 4 Beiträge

 

1. Von den Mitgliedern werden Monatsbeiträge erhoben. Diese werden durch die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.
2. Die Höhe und Fälligkeit von Monatsbeiträgen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dieser Beschluss gilt so lange, bis ein neuer abändernder Beschluss gefasst wird.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Aktive Boxer*innen, die an Wettkämpfen teilnehmen, müssen die Erstuntersuchung, das Wettkampfbuch und die Registrierung durch den Verband selbst zahlen.


§ 5 Austritt, Ausschluss


1. Die Mitgliedschaft endet,
1.1. durch Tod.
1.2. durch Ausschluss, der nur durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann.
1.3. durch einen Austritt. Dieser muss spätestens einen Monat vor Austritt schriftlich erklärt werden. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
1.4. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

2. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist gegeben, wenn
2.1. das Ansehen des Vereins geschädigt wurde.
2.2. unehrenhaftes Verhalten festgestellt wurde.
2.3. gegen die im § 2 festgelegten Zwecke des Vereins oder gegen Anordnungen des Vorstandes, die im Interesse der Erhaltung der inneren Ordnung erforderlich sind, grob verstoßen wurde.
2.4. Mitglieder, die ihren aus der Mitgliedschaft erwachsenen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sie trotz schriftlich zugestellter Mahnung mit der Zahlung im Rückstand sind.
Die Streichung darf frühestens zwei Monate nach Zustellung der Mahnung erfolgen und berührt nicht das Recht des Vereins, rechtliche Schritte zur Eintreibung rückständiger Beiträge oder anderer finanzieller Verpflichtungen einzuleiten
3. Gegen einen Ausschluss wegen der im Absatz 2.1 – 2.4 genannten Gründe steht dem Betroffenen die Einberufung einer Mitgliederversammlung offen. Die Einberufung ist schriftlich binnen einer Woche nach Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand einzureichen. In der Mitgliederversammlung kann der / die Betroffene sein / ihr Anliegen selbst vertreten. Die Beschlussfassung erfolgt in Abwesenheit des / der Betroffenen. Eine Zurücknahme des vom Vorstand ausgesprochenen Ausschlusses kann nur mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.


§ 6 Vorstand


1. Der Vorstand des Vereins gem. S 26 BGB besteht aus:
- dem/der Präsidenten*in als 1. Vorsitzende*n
- dem/der Kassenwart*in
Alle Vorstandsmitglieder müssen vollgeschäftsfähig sein.
2. Der Verein wird gemäß S 26 BGB durch den/der 1. Vorsitzenden*e, und dem/der Kassenwart*in, jeweils einzeln, vertreten.
2.1. Sämtliche Angelegenheiten des Vereins sind der Leitung des Vorstandes anvertraut, der durch die Mitgliederversammlung gewählt wird. Insbesondere ist er zuständig für:
- die Bewilligung von Ausgaben
- die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung
- die Aufnahme, den Ausschluss von Mitgliedern
- alle Entscheidungen, soweit die Interessen des Vereins berührt werden,
- Ehrungen nach der Ehrenordnung.
3. Die Wahl der Hauptorgane des Vorstandes muss geheim vorgenommen werden, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.
4. Weitere Organe sind:
4.1 der/die stellv. Vorsitzende*n (Vize-Präsidenten*in)
4.2 der Sportwart*in
4.3 der Jugendwart*in
4.4 der Pressewart*in
4.5 Frauenbeauftragter*e
4.6 Seniorenbeauftragter*e
4.7 Kassenprüfer*in
5. Die Wahl eines jeden Mitgliedes des Vorstandes ist in einem besonderen Wahlgang vorzunehmen. Ein Mitglied des Vorstandes gilt als gewählt, wenn es mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Ergibt sich keine absolute Mehrheit, so zählt bei der Stichwahl die einfache Mehrheit.
6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und verteilt die Aufgaben.
7. Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied einzuberufen. In der darauffolgenden Mitgliederversammlung ist für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied eine Ergänzungswahl durchzuführen.
9. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit der Hälfte seiner stimmberechtigte Mitglieder erforderlich.


§ 7 Vereinsorgane


1. Organe des Vereins sind:
1.1 die Mitgliederversammlung
1.2 der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und wird vom Vorstand mit einer Frist von einem Monat schriftlich einberufen.
2. Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder oder zwingende Interessen des Vereins es erfordern.
3. Anträge sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung einzureichen.
4. Der Mitgliederversammlung obliegen,
4.1 die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
4.2 die Entlastung des Vorstandes
4.3 die Wahl des Vorstandes
4.4 die Ernennung von Ehrenmitgliedern
4.5 die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder gemäß § 5 (5.1 – 5.4)
4.6 die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
4.7 die Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
4.8 die Änderung der Satzung
4.9 der Erlass von Ordnungen
4.10 die Beschlussfassung über Anträge
4.11 die Auflösung des Vereins
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
6. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Mitgliederversammlung zu vertagen und neu einzuberufen. Hierfür gilt eine Einladungsfrist von 2 Wochen. Die neu einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird beibehalten. Die Antragsfrist wird nicht verlängert.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nicht anders bestimmt, mit Stimmenmehrheit gefasst.
8. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden*e.
9. Über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
10. Der/Die Kassenwartin verwaltet das Vereinsvermögen und die Kasse. Er/Sie hat über alle Vorgänge ordnungsgemäß Buch zu führen und am Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss vorzulegen.
11. Die Prüfung des Kassenabschlusses obliegt dem/der zu wählenden Kassenprüfer*in.


§ 9 Satzungsänderungen


1. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins ist mit eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder möglich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
3. Das gesamte Vermögen bekommt bei Auflösung der Suhler Sportbund.
4. Für die Schulden des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
5. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.


§11 Inkrafttreten


Diese Satzung wurde am 30. August 2022 errichtet. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Änderungen: - auf der Mitgliederversammlung vom 10. Dezember 2022

 


Dietzhausen, 10.12.2022
Ronny Hermann
Vorsitzender Boxring90 Suhl